Jugendstrafsachen fallen ausdrücklich in die Bestimmung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
Begriffsbestimmungen
§ 1 JGG: Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2.Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3.Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen...