Allgemeines
Unter Gewährleistung versteht man die Einstandspflicht des Schuldners für jede negative Abweichung der tatsächlich erbrachten von der vertraglich geschuldeten Leistung. Gewährleistungsrechte setzen kein Verschulden voraus.
Es wird unterschieden zwischen geringfügige und nicht geringfügige sowie behebbare und nicht behebbare Mängel. Die Unterscheidung ist maßgeblich für die Rechtsfolgen:
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