Allgemeines:
Das Schadenersatzrecht klärt insbesondere die Frage, wer den Nachteil eines Schadenseintritts endgültig trägt. Es gilt der Grundsatz, dass der Schaden denjenigen trifft, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat (§1311 ABGB). Anderes gilt nur, wenn jemand für diesen Nachteil die Haftung trägt (schadenersatzpflichtig ist).
Zu den wichtigsten Zwecken des Schadenersatzrechts gehört die Ausgleichsfunktion....