<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Dr. Mazakarini</title>
	<atom:link href="http://www.mazakarini.at/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.mazakarini.at</link>
	<description>Strafverteidiger Österreich</description>
	<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 12:01:48 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.7.1</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Stummer im Kurier (Doppelseite)</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/stummer-im-kurier-doppelseite/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/stummer-im-kurier-doppelseite/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 16 Aug 2009 18:43:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Pressespiegel]]></category>

		<category><![CDATA[Presse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=360</guid>
		<description><![CDATA[
(Wien, im Mai 2009) Harte Medienwoche für Ernst Walter Stummer, Einbrecher in Ruhe. Er kommt nicht zur Ruhe und schläft viel am Tag. Denn das Leben ist anstrengend.
Vor zwei Tagen (Mittwoch) war der “Kurier” bei ihm. Gestern Ö1-Hörfunk. Genauer, nicht bei ihm, sondern im Lokal “Brandauer”. Sonntag 17. Mai 2009 erscheint im “Kurier” eine Doppelseite [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-medium wp-image-361" title="kurier-marcus-j-oswald-conny-bischofberger-ernst-walter-stummer-diegalerie-blaulicht-und-graulicht" src="http://www.mazakarini.at/wp-content/uploads/2009/08/kurier-marcus-j-oswald-conny-bischofberger-ernst-walter-stummer-diegalerie-blaulicht-und-graulicht-300x223.jpg" alt="kurier-marcus-j-oswald-conny-bischofberger-ernst-walter-stummer-diegalerie-blaulicht-und-graulicht" width="212" height="157" /></p>
<p>(Wien, im Mai 2009) Harte Medienwoche für Ernst Walter Stummer, Einbrecher in Ruhe. Er kommt nicht zur Ruhe und schläft viel am Tag. Denn das Leben ist anstrengend.</p>
<p>Vor zwei Tagen (Mittwoch) war der “Kurier” bei ihm. Gestern Ö1-Hörfunk. Genauer, nicht bei ihm, sondern im Lokal “Brandauer”. Sonntag 17. Mai 2009 erscheint im “Kurier” eine Doppelseite zu seinen Schandtaten und seinem bewegten Leben. Autorin: Conny Bischofberger. Die Ausstrahlung der Ö1-Sendung folgt am 19. Mai 2009 in der Reihe “Moment – Leben heute” um 17 Uhr 09. Den Beitrag gestaltete Sonja Watzka.</p>
<p><a title="Stummer im Kurier Blaulicht und Graulicht" href="http://diegalerie.wordpress.com/2009/05/15/stummer-im-kurier-doppelseite/" target="_blank">Artikel weiterlesen</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/stummer-im-kurier-doppelseite/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Informationen Forderungseintreibungen</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/infos-forderungseintreibungen/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/infos-forderungseintreibungen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 18:36:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Forderungseintreibung]]></category>

		<category><![CDATA[Exekution]]></category>

		<category><![CDATA[Forderungseintreibungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=148</guid>
		<description><![CDATA[Effiziente Vorgehensweise:

Wir verfassen eine entsprechende Zahlungsaufforderung (außergerichtliches Einschreiten) und setzen dem Schuldner eine Frist, innerhalb derer Zahlung zu leisten ist. Lässt der Schuldner diese Frist ungenützt verstreichen, wird – sofern ein Auftrag Ihrerseits besteht – Klage bei Gericht eingebracht.
Wir ersuchen Sie, uns die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung (insbesondere Polizzennummer) zu übermitteln. Die Anwaltskosten für Klagen bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; margin: 0cm 0cm 0pt;"><strong>Effiziente Vorgehensweise:</strong></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; margin: 0cm 0cm 0pt;">
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; margin: 0cm 0cm 0pt;">Wir verfassen eine entsprechende Zahlungsaufforderung (außergerichtliches Einschreiten) und setzen dem Schuldner eine Frist, innerhalb derer Zahlung zu leisten ist. Lässt der Schuldner diese Frist ungenützt verstreichen, wird – sofern ein Auftrag Ihrerseits besteht – Klage bei Gericht eingebracht.</p>
<p>Wir ersuchen Sie, uns die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung (insbesondere Polizzennummer) zu übermitteln. Die Anwaltskosten für Klagen bzw. für Exekutionsführungen (insbesondere Gehalts- und Fahrnisexekutionen) sind oftmals von Ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/infos-forderungseintreibungen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Informationen Verkehrsstrafen</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/infos-verkehrsstrafen/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/infos-verkehrsstrafen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 18:33:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafen]]></category>

		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=146</guid>
		<description><![CDATA[Rasanter Zuwachs von Verkehrsdelikten:
Verkehrsstrafen haben nicht nur abschreckenden bzw. sanktionierenden Charakter. Sie stellen auch eine wichtige Einnahmequelle für die öffentliche Hand dar. Die Anzahl der verhängten Geldstrafen (insbesondere in Verbindung mit kostenpflichtigen begleitenden Maßnahmen wie Nachschulungen) nimmt alljährlich zu. Dies ist wiederum auf neue Technologien zurückzuführen, wie digitale Radargeräte/Section-Control.
2008 wurden 3,9 MIO Temposünder und 42.000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rasanter Zuwachs von Verkehrsdelikten:</strong></p>
<p>Verkehrsstrafen haben nicht nur abschreckenden bzw. sanktionierenden Charakter. Sie stellen auch eine wichtige Einnahmequelle für die öffentliche Hand dar. Die Anzahl der verhängten Geldstrafen (insbesondere in Verbindung mit kostenpflichtigen begleitenden Maßnahmen wie Nachschulungen) nimmt alljährlich zu. Dies ist wiederum auf neue Technologien zurückzuführen, wie digitale Radargeräte/Section-Control.</p>
<p>2008 wurden 3,9 MIO Temposünder und 42.000 Alkolenker bestraft. Seit Anfang 2000 kamen 2989 Verkehrsteilnehmer wegen Geschwindigkeitsübertretung und 615 wegen Alkohol am Steuer ums Leben.</p>
<p>Sind Sie Adressat einer Strafverfügung, laden wir Sie gerne zu einem unverbindlichen Erstgespräch ein. Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere ab einer bestimmten Strafhöhe) sind die Rechtsanwaltskosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt. Wir ersuchen Sie daher im Zuge des Erstgesprächs die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung bereitzuhalten.</p>
<p><strong> RECHTSINFORMATIONEN:</strong></p>
<p>Verwaltungsstrafen im Ausland:</p>
<p>Ab 1. März 2008 können Verkehrsstrafen europaweit vollstreckt werden, sofern die Geldstrafe mindestens 70 Euro beträgt.</p>
<p>In Österreich trat das neue Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz am 01.03.2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.<br />
Der Erlös (Geldstrafe) ergeht an den jeweiligen Vollstreckungsstaat.<br />
In Österreich sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate) für die Eintreibung von im Ausland verhängten Verwaltungsstrafen zuständig.</p>
<p>Wird daher ein Österreicher außerhalb Österreichs vom Radar aufgrund Geschwindigkeitsübertretung geblitzt, wird die Einforderung der Geldstrafe den österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden weitergegeben.</p>
<p>Wer ein ausländisches Schreiben erhält, das den Anschein eines Strafbescheides erweckt, findet auf der Webseite www.bmaa.gv.at nützliche Infos.</p>
<p>Die Vollstreckung ist unzulässig, wenn</p>
<ul>
<li>die verhängte Geldstrafe unter EUR 70,&#8211; liegt;</li>
<li>die Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht bereits verjährt ist;,</li>
<li>der Bestrafte im Inland nicht über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;</li>
<li>der Bestrafte sich  nicht im Inland aufhält;</li>
<li>Strafunmündigkeit vorliegt;</li>
</ul>
<p><strong></strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/infos-verkehrsstrafen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Informationen Führerscheinentzug</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/info-fuhrerscheinentzug/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/info-fuhrerscheinentzug/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 18:30:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>

		<category><![CDATA[Mazakarini]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtslage]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=144</guid>
		<description><![CDATA[Führerscheinentzugsdelikte
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz

mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille oder
in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand

Rechtsfolgen


Geldstrafe: 581 Euro bis 3.633 Euro
Entzug: ein Monat


Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille
Rechtsfolgen


Geldstrafe: 872 Euro bis 4.360 Euro
Entzug: mindestens drei Monate
Nachschulung


Lenken oder Inbetriebnahme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #993300;"><strong>Führerscheinentzugsdelikte</strong></span></p>
<p><span style="color: #993300;">Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz</span></p>
<ul>
<li>mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille oder</li>
<li>in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand</li>
</ul>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: 581 Euro bis 3.633 Euro</li>
<li>Entzug: ein Monat</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille</p>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: 872 Euro bis 4.360 Euro</li>
<li>Entzug: mindestens drei Monate</li>
<li>Nachschulung</li>
</ul>
</blockquote>
<p><span style="color: #993300;">Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem</span></p>
<ol>
<li>Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder</li>
<li>Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt</li>
</ol>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: 1.162 Euro bis 5.813 Euro</li>
<li>Entzug: mindestens vier Monate</li>
<li>Amtsarzt oder Amtsärztin</li>
<li>Nachschulung</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Wiederholtes Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille innerhalb von zwölf Monaten</p>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: 218 Euro bis 3.633 Euro</li>
<li>Entzug:</li>
<li>beim zweiten Delikt: mindestens drei Wochen</li>
<li>beim dritten Delikt: mindestens vier Wochen</li>
</ul>
</blockquote>
<p><span style="color: #993300;">Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als</span></p>
<ol>
<li>40 km/h innerhalb des Ortsgebiets</li>
<li>50 km/h außerhalb des Ortsgebiets oder</li>
<li>Überschreitung der Geschwindigkeit von 180 km/h,</li>
</ol>
<p>sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde</p>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: bis 726 Euro</li>
<li>Entzug: zwei Wochen</li>
</ul>
</blockquote>
<p><span style="color: #993300;">Autobahn:</span></p>
<ol>
<li>Fahren gegen die Fahrtrichtung</li>
<li>Umkehren</li>
<li>Rückwärtsfahren</li>
<li>Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen</li>
</ol>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Strafe: 36 Euro bis 2.180 Euro</li>
<li>Führerscheinentzug: mindestens drei Monate (bei Fahren gegen die Fahrtrichtung)</li>
</ul>
</blockquote>
<p><span style="color: #993300;">Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen, insbesondere</span></p>
<ol>
<li>erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten</li>
<li>Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen</li>
</ol>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro</li>
<li>Entzug: mindestens drei Monate</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.</p>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro</li>
<li>Entzug: mindestens drei Monate</li>
</ul>
</blockquote>
<p><span style="color: #993300;">Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand.<br />
Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden</span></p>
<p><em>Rechtsfolgen</em></p>
<blockquote>
<ul>
<li>Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro</li>
<li>Entzug: mindestens drei Monate</li>
</ul>
</blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/info-fuhrerscheinentzug/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Informationen zum Thema Ausländerbeschäftigung</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/infos-auslanderbeschaftigung/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/infos-auslanderbeschaftigung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2009 18:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Ausländerbeschäftigung]]></category>

		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=142</guid>
		<description><![CDATA[In Zeiten wirtschaftlicher Depression sehen sich Unternehmer zunehmend genötigt, Ausländer illegal zu beschäftigen. Der öffentlichen Hand entgeht Steuergeld. Aus diesem Grund sind die Strafen drakonisch hoch. Bei Tatwiederholung droht Gewerbeverlust.
Gerne vertreten wir Ihre rechtlichen (und damit auch wirtschaftlichen Interessen) vor den Verwaltungsbehörden und laden Sie zu einem unverbindlichen Erstgespräch ein.
ZU DEN WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN:
Bundesgesetz vom 20. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Zeiten wirtschaftlicher Depression sehen sich Unternehmer zunehmend genötigt, Ausländer illegal zu beschäftigen. Der öffentlichen Hand entgeht Steuergeld. Aus diesem Grund sind die Strafen drakonisch hoch. Bei Tatwiederholung droht Gewerbeverlust.</p>
<p>Gerne vertreten wir Ihre rechtlichen (und damit auch wirtschaftlichen Interessen) vor den Verwaltungsbehörden und laden Sie zu einem unverbindlichen Erstgespräch ein.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>ZU DEN WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN:</strong></span></p>
<p>Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) StF: BGBl. Nr. 218/1975</p>
<p><span style="color: #993300;">Begriffsbestimmungen</span></p>
<p>§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.</p>
<p>(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung:</p>
<blockquote><p>a)in einem Arbeitsverhältnis,<br />
b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,<br />
c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,<br />
d)nach den Bestimmungen des § 18 oder<br />
e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des<br />
f)Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.</p></blockquote>
<p>(3) <span style="color: #993300;">Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind:</span></p>
<blockquote><p>a)in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,</p>
<p>b)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,</p>
<p>c)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,</p>
<p>d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist.</p></blockquote>
<p>(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn:</p>
<blockquote><p>1)ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder<br />
2)ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%</p></blockquote>
<p>Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.</p>
<p>(5) Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:</p>
<blockquote><p>1)die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder</p>
<p>2)die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder</p>
<p>3)der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder</p>
<p>4)die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder</p>
<p>5)der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung.</p></blockquote>
<p>(5a) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.</p>
<p>(6) EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.</p>
<p>(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.</p>
<p>(8) Pendler sind Ausländer, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.</p>
<p>(9) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.</p>
<p>(10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder</p>
<p>1)als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder<br />
2)als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder<br />
3)als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.</p>
<p>(11) Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z 2 NAG heranzuziehen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern</strong></span></p>
<p>§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.</p>
<p>(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis” besitzt.</p>
<p>(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.</p>
<p>(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen</p>
<blockquote><p>a)einen Tag oder vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts,<br />
b)einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung<br />
c)ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.</p></blockquote>
<p>(5) Ausländer, die</p>
<blockquote><p>a)ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder</p>
<p>b)als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.</p></blockquote>
<p>(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.</p>
<p>(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.</p>
<p>(8) Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.</p>
<p>(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn:</p>
<blockquote><p>a)der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und<br />
b)die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und<br />
c)die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und<br />
d)die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und<br />
e)vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und<br />
f)ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluss des Schulungsprogramms erbracht wird und<br />
g)eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und<br />
h)eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.</p></blockquote>
<p>(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Strafbestimmungen</strong></span></p>
<p>§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen:</p>
<blockquote><p>a)wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder</p>
<p>b)entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder</p>
<p>c)entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,&#8211; EUR bis zu 10.000,&#8211; EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,&#8211; EUR bis zu 20.000,&#8211; EUR, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,&#8211; Euro bis zu 20.000,&#8211; EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,&#8211; EUR bis zu 50.000,&#8211; EUR</p></blockquote>
<p>(2)</p>
<blockquote><p>a)wer entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,</p>
<p>b)entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,</p>
<p>c)seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder</p>
<p>d)entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,</p>
<p>e)entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder</p>
<p>f)entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt mit Geldstrafe von 150,&#8211; EUR bis 5.000,&#8211; EUR, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2.500,&#8211; EUR bis 8.000,&#8211; EUR,</p></blockquote>
<p>(3)</p>
<p>(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2007)</p>
<p>(4)</p>
<blockquote><p>a)wer entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder</p>
<p>b)entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder</p>
<p>c)die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet mit Geldstrafe bis zu 2.000,&#8211; EUR,</p>
<p>d)wer entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder</p>
<p>e)entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,</p>
<p>f)obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,&#8211; EUR bis 10.000,&#8211; EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 EUR bis 20.000,&#8211; EUR, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 EUR bis 20.000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,&#8211; EUR bis 50.000,&#8211; EUR,</p>
<p>g)wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu    1.000,&#8211; EUR.</p></blockquote>
<p>(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.</p>
<p>(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.</p>
<p>(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.</p>
<p>(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.</p>
<p>(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)</p>
<p>1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 160/2002)</p>
<p>2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 160/2002)</p>
<p>3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.</p>
<p>(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.</p>
<p><span style="color: #993300;">Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten</span></p>
<p>§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.</p>
<p>(2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach</p>
<p>1. § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6,<br />
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f</p>
<p>zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.</p>
<p>(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.</p>
<p>(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Zentrale Verwaltungsstrafevidenz</strong></span></p>
<p>§ 28b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.</p>
<p>(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.</p>
<p>(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.</p>
<p>(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Ansprüche des Ausländers</strong></span></p>
<p>§ 29. (1) Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.</p>
<p>(2) Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht Bedacht zu nehmen.</p>
<p>(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/infos-auslanderbeschaftigung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Informationen zum Thema Sexualdelikte</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/info-sexualdelikte/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/info-sexualdelikte/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 16:19:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mazakarini</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sexualdelikte]]></category>

		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>

		<category><![CDATA[Sexualstrafdelikte]]></category>

		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=134</guid>
		<description><![CDATA[Zu den wichtigsten Bestimmungen:
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

Vergewaltigung
§ 201 Abs 1 StGB: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #993300;"><strong>Zu den wichtigsten Bestimmungen:</strong></span></p>
<p>Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung<br />
<span style="color: #993300;"><strong><br />
Vergewaltigung</strong></span></p>
<p>§ 201 Abs 1 StGB: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Geschlechtliche Nötigung</strong></span></p>
<p>§ 202 Abs 1 StGB: Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.<br />
<span style="color: #993300;"><strong><br />
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person</strong></span></p>
<p>§ 205 Abs 1 StGB: Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen</strong></span></p>
<p>§ 206 Abs 1 StGB: Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.</p>
<p>Abs 3: Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</p>
<p>Abs 4: Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Pornographische Darstellungen Minderjähriger</strong></span></p>
<p>§ 207a Abs 1 StGB: Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs 4)</p>
<blockquote><p>1.herstellt oder</p>
<p>2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p></blockquote>
<p>Abs 2: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.</p>
<p>Abs 3: Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs 4) verschafft oder eine solche besitzt.</p>
<p>Abs 3a: Nach Abs 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.</p>
<p>Abs 4: Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind</p>
<blockquote><p>1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person  oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,</p>
<p>2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,</p>
<p>3. wirklichkeitsnahe Abbildungen</p></blockquote>
<blockquote><p>a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder</p>
<p>b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen,</p></blockquote>
<p>4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.</p>
<p>Abs 5: Nach Abs 1 Z 1 und Abs 3 ist nicht zu bestrafen, wer</p>
<blockquote><p>1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder</p>
<p>2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.</p></blockquote>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Sexueller Missbrauch von Jugendlichen</strong></span></p>
<p>§ 207b Abs 1 StGB: Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 3: Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren</strong></span></p>
<p>§ 208 Abs 1 StGB: Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.</p>
<p>Abs 2: Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Blutschande</strong></span></p>
<p>§ 211 Abs 1 StGB: Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 3: Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.</p>
<p>Abs 4: Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses</strong></span></p>
<p>212 Abs 1 StGB: Wer</p>
<blockquote><p>1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder</p>
<p>2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person</p></blockquote>
<p>eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Ebenso ist zu bestrafen, wer</p>
<blockquote><p>1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,</p>
<p>2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder</p>
<p>3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.</p></blockquote>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Kuppelei</strong></span></p>
<p>§ 213 Abs 1 StGB: Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
<span style="color: #993300;"><strong><br />
Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen</strong></span></p>
<p>§ 214 Abs 1 StGB: Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Zuführen zur Prostitution</strong></span></p>
<p>§ 215 StGB: Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Zuhälterei</strong></span></p>
<p>§ 216 Abs 1 StGB: Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 3: Wer die Tat (Abs 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 4: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Grenzüberschreitender Prostitutionshandel</strong></span></p>
<p>§ 217 Abs 1 StGB: Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer eine Person (Abs 1) mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen</strong></span></p>
<p>§ 218 Abs 1 StGB: Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung</p>
<blockquote><p>1. an ihr oder</p>
<p>2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p></blockquote>
<p>Abs 2: Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.</p>
<p>Abs 3: Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs</strong></span></p>
<p>§ 219 StGB: Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/info-sexualdelikte/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Informationen Schuldenregulierung</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/infos-schuldenregulierung/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/infos-schuldenregulierung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 15:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mazakarini</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Schuldenregulierung]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>

		<category><![CDATA[Konkurs]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=119</guid>
		<description><![CDATA[Unternehmenssanierung - Insolvenzen - Schuldenregulierung:
Die RA-Kanzlei Dr. Viktor Igáli-Igálffy mit Standorten in Mödling (Hauptsitz) für den Einzugsbereich NÖ und BGLD, sowie in Wien 3 (Filiale) ist unter anderem seit über 15 Jahren mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren und der Vertretung der rechtlichen Interessen von Gläubigern, sowie Schuldnern betraut und hat sich auf dem Gebiet der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #993300;"><strong>Unternehmenssanierung - Insolvenzen - Schuldenregulierung:</strong></span></p>
<p>Die RA-Kanzlei <a href="http://igali-igalffy.eu/" target="_blank">Dr. Viktor Igáli-Igálffy</a> mit Standorten in Mödling (Hauptsitz) für den Einzugsbereich NÖ und BGLD, sowie in Wien 3 (Filiale) ist unter anderem seit über 15 Jahren mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren und der Vertretung der rechtlichen Interessen von Gläubigern, sowie Schuldnern betraut und hat sich auf dem Gebiet der Unternehmenssanierung und des Insolvenzrechtes spezialisiert.</p>
<p>Für weitere Informationen klicken sie bitte <a href="http://igali-igalffy.eu/" target="_blank">HIER</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/infos-schuldenregulierung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Informationen Sachwalterschaft</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/infos-sachwalterschaft/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/infos-sachwalterschaft/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 15:42:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mazakarini</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sachwalterschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Sachwalter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=117</guid>
		<description><![CDATA[Der Sachwalter:
Die Bestellung eines Sachwalters ist dann erforderlich, wenn die betroffene Person psychisch krank oder geistig behindert ist, sie aus diesem Grund nicht mehr fähig ist, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich wahrzunehmen. Die Bestellung des Sachwalters erfolgt durch das Gericht (örtlich zuständige Bezirksgericht).
Durch die Bestellung eines Sachwalters erfolgt die Einschränkung der Rechte einer betroffenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #993300;"><strong>Der Sachwalter:</strong></span></p>
<p>Die Bestellung eines Sachwalters ist dann erforderlich, wenn die betroffene Person psychisch krank oder geistig behindert ist, sie aus diesem Grund nicht mehr fähig ist, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich wahrzunehmen. Die Bestellung des Sachwalters erfolgt durch das Gericht (örtlich zuständige Bezirksgericht).</p>
<p>Durch die Bestellung eines Sachwalters erfolgt die Einschränkung der Rechte einer betroffenen Person. Die Bestellung des Sachwalters erfolgt auf unbestimmte Zeit</p>
<p>Der Sachwalter vertritt die Interessen der betroffenen Person gegenüber Behörden, Ämtern und Vertragspartnern. Er verwaltet das Einkommen sowie das Vermögen. Geschäftsabschlüsse bedürfen der Genehmigung des Sachwalters, ausgenommen davon sind geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Tageszeitung, Lebensmittel etc.) .</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/infos-sachwalterschaft/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Infos Gewerberecht</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/infos-gewerberecht/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/infos-gewerberecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 15:39:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mazakarini</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerberecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=114</guid>
		<description><![CDATA[Artikel folgt
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Artikel folgt</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/infos-gewerberecht/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen</title>
		<link>http://www.mazakarini.at/infos-amtsdelikte/</link>
		<comments>http://www.mazakarini.at/infos-amtsdelikte/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 15:38:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mazakarini</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Amtsdelikte]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Amtsmissbrauch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mazakarini.at/?p=112</guid>
		<description><![CDATA[Einleitung:
Wir vertreten Sie sowohl im gerichtlichen Strafverfahren, verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren sowie im Disziplinarverfahren.
In diesem Abschnitt werden vor allem die strafgerichtlichen Bestimmungen angeführt, zumal bei einer rechtskräftigen Verurteilung Amtsverlust droht.
Verletzt ein öffentlicher Beamter seine Pflichten, kann dies ein Straf- bzw. Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Der Missbrauch der Amtsgewalt kann innerhalb der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit begangen werden.
Zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #993300;"><strong>Einleitung:</strong></span></p>
<p>Wir vertreten Sie sowohl im gerichtlichen Strafverfahren, verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren sowie im Disziplinarverfahren.</p>
<p>In diesem Abschnitt werden vor allem die strafgerichtlichen Bestimmungen angeführt, zumal bei einer rechtskräftigen Verurteilung Amtsverlust droht.</p>
<p>Verletzt ein öffentlicher Beamter seine Pflichten, kann dies ein Straf- bzw. Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Der Missbrauch der Amtsgewalt kann innerhalb der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit begangen werden.</p>
<p>Zur Hoheitsverwaltung gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>allgemeine Verwaltung;</li>
<li>Justizverwaltung;</li>
<li>Finanzverwaltung;</li>
<li>Heeresverwaltung;</li>
</ul>
<p>besoldungsrechtliche Angelegenheiten von einem im öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnis   stehenden Gemeindebeamten;</p>
<p>Als unmittelbarer Täter des Amtsmissbrauchs kommt nur ein Beamter in Betracht. Gemäß § 74 Abs 1 Z 4 StGB ist ein Beamter jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;</p>
<p>Gem. § 14 Abs 1 StGB kann jedoch ein Nichtbeamter Beitragstäter zum Amtsmissbrauch sein, somit dieser in die Strafbarkeit fällt.</p>
<p>Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung</p>
<p>Eine rechtskräftige Verurteilung eines Beamten kann auch den Amtsverlust nach ziehen:</p>
<p>§ 27 Abs 1 StGB: Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn</p>
<p>Die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,</p>
<p>Die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder</p>
<p>Die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.</p>
<p>Abs 2: Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Missbrauch der Amtsgewalt</strong></span></p>
<p>§ 302 Abs 1 StGB: Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts</strong></span></p>
<p>§ 303 StGB: Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter</strong></span></p>
<p>§ 304 Abs 1 StGB: Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.</p>
<p>Abs 3: Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 4: Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Abgeordnetenbestechung</strong></span></p>
<p>§ 304a StGB: Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft<br />
<span style="color: #993300;"><strong><br />
Geschenkannahme durch Sachverständige</strong></span></p>
<p>§ 306 StGB:  Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater</strong></span></p>
<p>§ 306a Abs 1 StGB: Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflusst und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflusst und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.</p>
<p>Abs 3: Als öffentliches Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.</p>
<p>Abs 4: Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Bestechung</strong></span></p>
<p>§ 307 Abs 1 StGB:</p>
<ol>
<li>einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs 1),</li>
<li>einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),</li>
<li>einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs 1) oder</li>
<li>einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs 2)</li>
</ol>
<p>für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsführung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Verbotene Intervention</strong></span></p>
<p>§ 308 Abs 1 StGB: Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.</p>
<p>Abs 3: Nach Abs 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Verletzung des Amtsgeheimnisses</strong></span></p>
<p>§ 310 Abs 1 StGB: Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</p>
<p>Abs 2: Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.</p>
<p>Abs 2a: Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.</p>
<p>Abs 3: Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs.3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt</strong></span></p>
<p>§ 311 StGB: Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach § 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mazakarini.at/infos-amtsdelikte/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
	</channel>
</rss>
