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Informationen Gewährleistung

Allgemeines

Unter Gewährleistung versteht man die Einstandspflicht des Schuldners für jede negative Abweichung der tatsächlich erbrachten von der vertraglich geschuldeten Leistung. Gewährleistungsrechte setzen kein Verschulden voraus.

Es wird unterschieden zwischen geringfügige und nicht geringfügige sowie behebbare und nicht behebbare Mängel. Die Unterscheidung ist maßgeblich für die Rechtsfolgen:

  • Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden);
  • Austausch der Sache;
  • Preisminderung (angemessene Minderung des Entgelts);
  • Wandlung (Vertragsaufhebung);

Gewähr bedeutet, für Mängel zu leisten, die bis zum vereinbarten Übergabetermin entstanden sind. Es gilt die gesetzliche (jedoch widerlegbare) Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Fristen

Das Gesetz verlangt gerichtliche Geltendmachung (außergerichtliches Einschreiten, z.B. Aufforderungsschreiben) hindert die Verjährung nicht. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ablieferung (Übergabe). Sie beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre und bei Viehmängel 6 Wochen (allenfalls einer Vermutungsfrist bei bestimmten Tierkrankheiten).

Verbrauchergeschäft/Abzahlungsgeschäft

Der Verbraucher (Konsument) genießt aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes Begünstigungen. Bei Abzahlungsgeschäften kann sich der Konsument solange auf Sachmängel berufen, wie er zur Ratenzahlung verpflichtet ist.



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