Die Ehe ist ein Vertrag, der Rechte und Pflichten nach sich zieht. Beide Vertragspartner (Ehegatten) verpflichten sich zu gegenseitigem Beistand (Krankheitsfall), zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen.
Bei der Auflösung dieses Vertrags (Scheidung) ist es wichtig, die jeweiligen Rechte und Ansprüche durchzusetzen.
Arten von Scheidungen
1. Die einvernehmliche Scheidung
Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung wird von beiden Ehegatten unterschrieben und beim BG des letzten gemeinsamen Wohnsitzes eingebracht.
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit mindestens 6 Monaten aufgehoben. Sie ist unheilbar zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist nicht zu erwarten. Weiters ist eine einvernehmliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu treffen (Scheidungsvergleich). Vorteil der einvernehmlichen Scheidung ist, dass sie kostengünstig ist, es wird auch nicht die Frage behandelt, wen die Schuld an der Scheidung trifft.
2. Scheidung aus Verschulden
Das Verfahren wird durch Klage beim örtlich zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Das Verfahren ist somit strittig.
Es sind Scheidungsgründe geltend zu machen, wie Gewaltanwendung, Beschimpfungen, keine Anständige Begegnung des Ehepartners, Vernachlässigung, kein Vollzug, unsittliches Verhalten, Alkoholismus. Die hier aufgezählten Gründe sind demonstrativ.
Ein Scheidungsgrund kann jedoch bei Gericht nicht mehr geltend gemacht werden, wenn Verzeihung oder Fristablauf vorliegt. Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen einer Frist von 6 Monaten Klage bei Gericht einbringt.
3. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Scheidungsgrund ist die mehrjährige Trennung. Verschulden ist unbeachtlich.
Voraussetzung ist, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Zieht der Mann aus der gemeinsamen Wohnung aus, und wird die Klage nach 3 Jahren von der Ehegattin eingebracht, ist sie nach der Scheidung unterhaltsrechtlich und pensionsrechtlich privilegiert, wenn die Ehe:
- mindestens 15 Jahre gedauert hat;
- die Ehegattin zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils das 40. Lebensjahr vollendet hat;
- oder erwerbsunfähig ist;
- oder zum Todeszeitpunkt des Unterhaltsberechtigten aus der geschiedenen Ehe ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind hat;
4. Scheidung aus anderen Gründen
Hierzu zählen:
- geistige Störung;
- Geisteskrankheit;
- ansteckende oder Ekel erregende Krankheit;
- Vermeidung von Härten (Beachtung der Härteklausel);
