Einleitung:
Hierzu zählen insbesondere die Faschaussage als Zeuge vor Gericht/bzw. Verwaltungsbehörde sowie die Verleumdung. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet auszusagen, bzw. wahrheitsgemäß auszusagen. Er darf jedoch nicht eine andere Person wider besseres Wissen einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen (Verleumdung).
Falsche Beweisaussage
§ 288 Abs 1 StGB: Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht...